Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 83 Vorläufige Maßnahmen
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 438
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2019 – 5 P 4/18Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der Freienvertretung des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 1
- BVerwG, 08.02.2018 – 5 P 7/16Antragsbefugnis der Freienvertretung für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 25
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2016 – OVG 62 PV 3.16Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 12.11.2012 – 22 K 1713/12.F.PV
- OVG Niedersachsen, 14.09.2017 – 17 MP 7/17Zitiert von 4
- BVerwG, 25.07.2019 – 5 PB 19/18Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung eines zentral verwalteten Verfahrens der InformationstechnikZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2025 – 6 L 1/25Zitiert von 1
- BVerwG, 23.01.2025 – 5 PB 1/24Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers; Umfang der Prozessvollmacht eines Personalrats
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2024 – OVG 60 PV 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.