Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 83 Vorläufige Maßnahmen
Stand: 15.06.2021
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
Wird zitiert von 652 Entscheidungen zu § 83 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2019 – 5 P 4/18Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der Freienvertretung des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 1
- BVerwG, 08.02.2018 – 5 P 7/16Antragsbefugnis der Freienvertretung für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 26
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2016 – OVG 62 PV 3.16Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 12.11.2012 – 22 K 1713/12.F.PV
- BVerwG, 10.07.2015 – 5 PB 1.15
- BVerwG, 30.06.2015 – 5 PB 16.14Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2025 – 6 L 1/25
- BVerwG, 28.03.2025 – 5 PB 1.24Festsetzung des Gegenstandswerts im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren auf den Auffangwert Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 23.01.2025 – 5 PB 1/24Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers; Umfang der Prozessvollmacht eines Personalrats
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.